ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNG
1. TERMINE:
Der Ausführungszeitraum ist am Deckblatt des Leistungsverzeichnisses ersichtlich. Die genauen Termine werden bei der Auftragsvergabe fixiert.
2. AUSSCHREIBUNG / ANGEBOT:
Das Angebot muss für den Auftraggeber kostenlos sein. Änderungen im Wortlaut des Leistungsverzeichnisses sind nicht statthaft und ungültig. Abänderungsvorschläge, Bedenken, Wünsche und Bedingungen sind gleichzeitig mit dem Angebot, aber gesondert, schriftlich vorzulegen.
Die Ausschreibungsunterlagen mit den beigelegten Plänen bleiben Eigentum des Architekten und dürfen nur zu diesem Angebot verwendet werden. Sie sind mit dem Leistungsverzeichnis zurückzusenden. Wenn die Ausschreibung als Datenträger Ö-NORM B2063 und als pdf. Format ausgegeben wird, so ist das Angebot im Kurz-LV abzugeben.
Falls der Auftragnehmer Subunternehmer zur Erfüllung des Auftrages hinzuziehen möchte, sind diese im Leistungsverzeichnis anzuführen. Die Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist beizulegen.
Das Angebot ist für die Dauer von 3 Monaten ab Angebotsdatum bindend. Lehnt die anbotlegende Firma innerhalb der 3-monatigen Bindefrist die Übernahme des Auftrages ab, so verpflichtet sich diese, den Auftraggeber schadlos zu halten. Die Schadenshöhe ermittelt sich als Differenz zur nächst höheren Anbotsumme.
Der Auftragnehmer erklärt durch seine Unterschrift, dass er Baugrund und örtliche Verhältnisse kennt, das Leistungsverzeichnis vollinhaltlich verstanden und mit eventuellen Plänen in Einklang befunden hat, sodass ihm eine einwandfreie Anbotsstellung möglich war.
3. ANGEBOTSERÖFFNUNG:
Die Angebote werden vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten laufend nach Einlangen geöffnet und erst nach Abgabetermin unter Ausschluss der Anbieter ausgewertet.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet die erstellten Preisspiegel an die Anbieter weiterzuleiten oder irgendwelche Informationen, die mit der Vergabe zusammenhängen bekannt zu geben.
Ein möglicherweise entgangener Gewinn oder Schadenersatz durch Nichterteilung des Auftrages, kann vom Anbieter keinesfalls geltend gemacht werden.
4. VERGABE:
Bei Verringerung oder Vergrößerung bzw. Wegfallen oder Hinzukommen einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses dürfen die angebotenen Einheitspreise nicht geändert werden und vom Auftragnehmer auch keinerlei Entschädigung geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Auswahl unter den Bietern zu treffen, die Leistungen getrennt zu vergeben, die Arbeit abweichend von der Leistungsbeschreibung ausführen zu lassen und die Ausschreibung teilweise oder ganz aufzuheben.
Der Anbieter hat kein Recht auf Zuschlagserteilung, auch wenn er der Billigstbieter ist. Die Wahl der Vergabe obliegt allein dem Auftraggeber. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, nach dem Abgabetermin der Leistungsverzeichnisse, Nachverhandlungen durchzuführen.
Pauschalvergabe:
Bei der Vereinbarung eines Pauschalbetrages wird als Grundlage das Leistungsverzeichnis mit den dazugehörigen Plänen hergenommen. Falls sich bei der Abrechnung herausstellt, dass ganze Positionen, die im Leistungsverzeichnis enthalten sind, nicht ausgeführt wurden bzw. ausgeführte Positionen nicht im Leistungsverzeichnis enthalten waren, werden diese bei der Abrechnung abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.
Bei Massenänderungen in den verschiedenen Leistungspositionen verändert sich der vereinbarte Pauschalbetrag nicht.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet die im Leistungsverzeichnis angeführten Massen an Hand der Pläne vor Auftragsvergabe zu überprüfen und eventuelle Fehlerquellen dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten vor Auftragserteilung bekannt zu geben.
Die Arbeitszeiten auf den Baustellen belaufen sich auf Montag bis Freitag.
5. VERTRAGSBESTANDTEILE:
Als Grundlage des Auftrages und der gegenseitigen Verpflichtungen gelten der Reihenfolge nach:
a) der Bauvertrag
b) die Allgemeinen Vertragsbedingungen
c) das ausgefüllte Leistungsverzeichnis
d) die genehmigten Baupläne samt Baubescheid
e) die Ausführungspläne und Detailzeichnungen
f) die vereinbarten Termine
g) die geltenden Normen h) Behördliche Vorschreibungen (Arbeitsinspektorrat, Brandverhütungsstelle usw.)
i) die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers
6. VERTRAGSSTRAFE:
Bei Überschreitung des Baufertigstellungstermins, aber auch bei Einzelfristüberschreitungen, ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe ist nach Kalendertagen festgesetzt.
Staffelung:
Abrechnungssumme netto:
bis € 5.000,00 5,00 %
ab € 5.000,00 bis € 10.000,00 3,00 %
ab € 10.000,00 bis € 50.000,00 2,00 %
ab € 50.000,00 bis € 100.000,00 1,00 %
ab € 100.000,00 bis € 500.000,00 0,50 %
ab € 500.000,00 bis € 1.000.000,00 0,25 %
Eine prozentuelle Höchstbegrenzung in Bezug auf die Abrechnungssumme ist nicht vereinbart.
Die Geltendmachung der Vertragsstrafe setzt keinen Nachweis eines Verschuldens des Auftragnehmers oder eines Schadens des Auftraggebers voraus. Die Geltendmachung darüber hinausliegender Schadenersatzansprüche bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Auf das richterliche Mäßigungsrecht hinsichtlich der Vertragsstrafe wird verzichtet. Sollte die Ursache von Terminverzögerungen der Sphäre des Auftraggebers zuzuschreiben sein, so hemmt dies den Fristlauf, das heißt die Anzahl der Verzögerungstage werden der Frist hinzugerechnet.
Still-Liegezeiten, die durch Schlechtwetter verursacht werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers und führen zu keiner Verlängerung der Fertigstellungsfristen oder Vergütung von auftretenden Mehrkosten.
7. REGIEARBEITEN:
Diese dürfen prinzipiell nur gegen vorherige Anweisung der Bauaufsicht durchgeführt werden. Lediglich für den Fall, dass die spätere Ausführung der Regiearbeiten einen Terminverlust zur Folge hat bzw. bei unmittelbarer Gefahr im Verzug ist der Auftragnehmer verpflichtet die
Regiearbeiten unmittelbar in Angriff zu nehmen. Der Auftraggeber ist davon ehestens schriftlich in Kenntnis zu setzen. Regiearbeiten sind grundsätzlich täglich dem Bauherrn bzw. dessen Bevollmächtigten zur Unterzeichnung vorzulegen. Regiearbeiten sind in einem gesonderten Regiebuch unter genauer Anführung der Arbeitszeiten und des benötigten Materials aufzuzeichnen. Bei den vereinbarten Stundensätzen sind sämtliche lohngebundene Zuschläge, Brotzeiten, Überstundenzuschläge, An- und Abfahrtszeiten, Trennungsgelder, Schmutzzulagen und dgl. sowie die zur Arbeitsstätte benötigten Beförderungsmittel der dort arbeitenden Personen einzurechnen. Es wird lediglich die tatsächlich auf der Baustelle gearbeitete Arbeitszeit vergütet. Die Material- und Gerätemieten sind wöchentlich leicht kontrollierbar zusammenzustellen und im Regiebuch einzutragen.
Die im Leistungsverzeichnis bzw. Auftragsschreiben vereinbarten Regiepreise gelten unabhängig von der geleisteten Stundenanzahl bzw. dem verbrauchten Material.
Die Aufstellung der Regieberichte bei der Abrechnung hat tageweise zu erfolgen, die Abrechnung kann monatlich gelegt werden. Regieleistungen, welche weder vom Bauherrn noch von der Bauaufsicht abgezeichnet wurden, gelten als nicht ausgeführt und werden keinesfalls vergütet.
8. ARBEITEN AUSSERHALB DES LEISTUNGSVERZEICHNISSES:
Sollten Aufgrund von Änderungen der Baupläne oder aus irgendwelchen Gründen Nachtragsarbeiten erforderlich werden, so müssen diese vor ihrer Ausführung mittels eines eingereichten Nachtragsangebotes vom Auftraggeber schriftlich in Auftrag gegeben werden. Bei der Abrechnung können nur Leistungen des Auftragnehmers anerkannt werden, für die ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde.
Leistungen die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat, werden nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt. Ist dies nicht der Fall, sind diese Leistungen vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu beseitigen.
Waren diese Leistungen zur Erfüllung des Vertrages notwendig und konnte die Zustimmung des Auftraggebers wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist der Auftraggeber so schnell als möglich von diesen Leistungen mit kostenmäßiger Erfassung in Kenntnis zu setzen.
9. ÜBERSCHREITUNG DER ANBOTSSUMME:
Im Falle einer Überschreitung der Anbotsumme, unabhängig der Überschreitungshöhe, hat der Auftragnehmer die Pflicht, dies dem Auftraggeber rechtzeitig, vor Inangriffnahme der Arbeiten, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls verliert er jeden Anspruch auf die durchgeführte Mehrarbeit. Die Zusammensetzung des Überschreitungsbetrages ist kostenmäßig zu erfassen und aufzugliedern.
10. VERGÜTUNG / BAUUNTERBRECHUNG:
Die in Auftrag gegebenen Preise gelten als Festpreise auf die Dauer der vereinbarten Bauzeit. Sollte von Seiten des Auftraggebers eine Unterbrechung der Bautätigkeit notwendig werden, so erhält der Auftragnehmer keine zusätzlichen Vergütungen. Trennungsgelder, Schmutzzulagen Übernachtungsgelder, Reisegelder oder sonstige lohngebundene Zuschläge sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn, aus welchem Grund auch immer, wird grundsätzlich ausgeschlossen.
Erfolgt eine Bauunterbrechung auf Anordnung des Auftraggebers über einen längeren Zeitraum, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend dem Leistungsverzeichnis ohne irgendwelche Mehrforderungen abzurechnen.
Falls Baueinstellungen 3 Monate über den vereinbarten Termin hinaus seitens des Auftraggebers angeordnet werden, steht den Vertragspartnern das Recht zu, über noch nicht erbrachte Leistungen, den Gesamt- bzw. Teilauftrag neu zu vereinbaren oder zur Gänze aufzuheben. Werden keine Vereinbarungen oder Abänderungen des Vertrages getroffen, gelten die vereinbarten Preise laut Auftragsschreiben zum neuen Ausführungstermin.
Maßgebend für die Vergütung sind die tatsächlich erbrachten Mengen aller Leistungen und Lieferungen, sowie die einvernehmlich im Leistungsverzeichnis oder Schlussbrief festgelegten Einheitspreise bzw. die vereinbarte Pauschalsumme, unter Berücksichtigung der eventuell vom Auftraggeber gestellten Materialien oder eingebrachten Leistungen.
Das Aufmass der ausgeführten Leistungen muss gemeinsam mit dem vom Bauherrn Bevollmächtigten auf der Baustelle durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Vorbemerkungen und besonderen Vereinbarungen.
11. BESTANDSAUFNAHME / BEWEISSICHERUNG:
Bei Leistungen deren Abrechnung von einer Aufnahme des ursprünglichen Zustandes oder der bisher ausgeführten Leistung abhängt, ist die Bestandsaufnahme rechtzeitig vorzunehmen und von der örtlichen Bauaufsicht gegenzeichnen zu lassen, so lange der Urzustand bzw. der aufgenommene Zustand noch ersichtlich ist. Unterlässt dies der Auftragnehmer, unterwirft er sich den Feststellungen der örtlichen Bauaufsicht.
12. ÜBERPRÜFEN VON AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN / VORLEISTUNGEN:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm von der Bauaufsicht beigestellten Ausführungsunterlagen in Bezug auf ihre Richtigkeit, sowie technische, gesetzliche und baubehördliche Zulässigkeit zu überprüfen. Stellt er dabei Fehler oder Mängel fest, oder hegt er Bedenken gegen die vorgeschriebene Ausführung, so hat er dies schon vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn und dessen Bevollmächtigten, schriftlich mitzuteilen und Verbesserungs- bzw. Lösungsvorschläge vorzulegen. Anderweitig mündliche oder schriftliche Warnungen (.z. B. Bautagesbericht) gelten als nicht durchgeführt.
Zeichnungen, Berechnungen, Maße und sonstige Angaben hat der Auftragnehmer nach Verständigung der örtlichen Bauaufsicht mit dieser oder mit den sonstigen am Bau beschäftigten Arbeitnehmern abzustimmen, sofern ein Zusammenhang mit Arbeiten von anderen Auftragnehmern besteht.
Sollte der Auftragnehmer Bedenken wegen mangelhafter Vorleistungen anderer Handwerker haben, die sich auf die von ihm zu erbringenden Leistungen auswirken, so hat er den Auftraggeber oder den Vertreter des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten schriftlich zu warnen, sodass sein Ausführungstermin eingehalten werden kann.
Kommt der Auftragnehmer nicht seiner Prüf- und Warnpflicht nach, so gehen alle daraus entstehenden Kosten für die Mängelbehebung sowie die Kosten für die Mehrarbeiten zu seinen Lasten. Unter keinen Umständen kann schlechte oder ungenügende Arbeit damit entschuldigt werden, dass diese auf Basis der Ausführungsunterlagen und unter Aufsicht der Bauaufsicht ausgeführt wurde.
Eine unzumutbare Überprüfung von beigestellten Unterlagen die einen verhältnismäßig hohen Aufwand nach sich zieht, ist dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten schriftlich aufzuzeigen. Eine gewünschte Überprüfung ist gegebenenfalls kostenmäßig zu vereinbaren.
13. BEREITSTELLEN VON UNTERLAGEN:
Der Auftragnehmer hat erforderliche spezielle Konstruktions- und Montagezeichnungen, sowie Berechnungen für die Herstellung seiner Arbeiten selbst und kostenlos anzufertigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der Bauaufsicht, Arbeitsmuster vorzulegen.
Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, nach Arbeitsaufnahme mit den anderen, gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Auftragnehmern ständig Fühlung zu halten, damit eine reibungslose Zusammenarbeit erreicht wird. Eventuelle Kosten, die durch gegenseitige Behinderung verschiedener Auftragnehmer verursacht werden, werden durch den Auftraggeber nicht erstattet.
14. BAUTAGESBERICHTE:
Bautagesberichte müssen weder vom Bauherrn, noch von dessen Bevollmächtigten unterzeichnet werden, und gelten somit als nicht vereinbart. Wichtige Fakten, Ereignisse, Warnungen und dergleichen sind dem Auftraggeber ehestens in Briefform mitzuteilen. Der bloße Hinweis im Bautagesbericht entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Mitteilungspflicht.
15. MATERIALVERWENDUNG:
Für die Erbringung der Leistungen sind nur die im Leistungsverzeichnis spezifizierten Materialien zulässig. Eventuelle Änderungen von spezifiziertem Material sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers statthaft. Soweit im Leistungsverzeichnis keine detaillierten Spezifikationen angeführt sind gilt die Verwendung von erstklassigen Materialien als vereinbart.
16. SICHERHEITSMASSNAHMEN:
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der bau-, gewerbe-, berufsgenossenschaftlichen und verkehrspolizeilichen Vorschriften, sowie den Sicherheitsmaßnahmen allein verantwortlich, haftet allein für alle durch Verstoß gegen diese Vorschriften entstehenden Folgeschäden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Baustelle und auch auf Durchgangswegen die notwendigen Gebots- und Verbotsschilder zur Unfallverhütung sichtbar anzubringen. Die Gebots- und Verbotsschilder sind für die gesamte Baudauer, den bau- und verkehrspolizeilichen Vorschriften entsprechend, anzubringen und zu sichern. Bei Bauende sind diese auf Anordnung des Auftraggebers zu entfernen, sowie die damit verbundenen An- und Abmeldungen vorzunehmen.
Der Auftragnehmer hat alle Schutzmaßnahmen zu veranlassen, die zur Sicherung von Nachbargrundstücken und von öffentlichen Geh- und Fahrflächen erforderlich sind. Er haftet für die rechtzeitige Verständigung der Aufsichtsbehörden bei öffentlichen und privaten Versorgungsleitungen, sowie alle mittel- und unmittelbaren Schäden und Kosten, die aus der Beschädigung einer Anlage entstehen. Schutzvorkehrungen hat der Auftragnehmer so lange zu tätigen und zu veranlassen, solange eine Gefahr für Personen oder Sachen bestehen kann.
Den Anordnungen des Baukoordinators ist Folge zu leisten.
17. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS:
Für Schadenersatzansprüche bzw. Geldstrafen gegen den Auftraggeber auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen des Auftragnehmers, dessen Beschäftigten bzw. Subunternehmer haftet der Auftragnehmer allein, auch im Rahmen eines Prozesses. Der Auftragnehmer hat unaufgefordert eine Berufshaftplicht für seinn Gewerk/Unternehmen vorzulegen. Auch die Feststellung, dass Tätigkeiten bzw. Unterlassungen im Beisein des Vertreters der örtlichen Bauaufsicht und ohne dessen Einspruch erfolgen, entbindet ihn nicht von der vollen, alleinigen Verantwortung und Haftung bzw. Unkostentragung.
18. SCHÜTZEN DES BAUWERKES:
Bei allen Arbeiten sind sämtliche gefährdete Bauteile wie Blechabdeckungen, Rinnen, Fallrohre, Böden, Fliesen, Heizkörper, sichtbar bleibende Rohre aller Art, Installationsobjekte usw. vom Auftragnehmer sorgfältig zu schützen und nach Fertigstellung der Arbeiten wieder zu reinigen.
Sollte es sich beim vorliegenden Bauvorhaben um einen Um- oder Zubau handeln bzw. bereits hergestellte Bauteile gegen Witterungseinflüsse jeglicher Art schützenswert sein, so hat der Auftragnehmer darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Teile wirkungsvoll geschützt werden.
Sollten mehrere Gewerke gleichzeitig von dieser Maßnahme betroffen sein, so haben sich die Firmen ohne Zutun des Auftraggebers untereinander abzusprechen.
19. BESCHÄDIGUNGEN:
Werden vom Auftragnehmer Bauteile oder Arbeiten anderer Professionisten beschädigt, so sind diese Beschädigungen umgehend nach Aufforderung innerhalb der von der Bauaufsicht festzusetzenden Frist zu beheben.
20. DIEBSTAHL:
Weder der Bauherr, noch der Planer oder die örtliche Bauaufsicht haften gegenüber dem Auftragnehmer für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Werkstoffe, Geräte, Leistungen etc. Dagegen hat der Auftragnehmer die von ihm ausgeführten Leistungen bis zur Abnahme vor Verlust, Diebstahl oder Beschädigung auf eigene Kosten zu schützen.
21. HAUSRECHT:
Den Anordnungen der örtlichen Bauaufsicht ist unbedingt Folge zu leisten. Diese besitzt das Hausrecht auf der Baustelle, jedoch hat der Auftragnehmer auf eventuelle nachteilige Folgen jeder Art aufmerksam zu machen. Aus angeordneten Änderungen des Arbeitsablaufes kann kein Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten abgeleitet werden.
22. BAUAUFSICHTS-MEHRAUFWAND:
Kommt der Auftragnehmer nur so schleppend seinen Pflichten nach, so dass erhöhter BauaufsichtMehraufwand anfällt, können dem Auftragnehmer durch den Vertreter des Auftraggebers nach vorheriger Benachrichtigung und unter schriftlicher Vorwarnung Bauaufsichtsstunden in Höhe von € 115,00/ Stunde netto angelastet werden. Das Gleiche gilt bei andauernder mangelhafter Leistung.
23. ABNAHME / MÄNGEL / GEWÄHRLEISTUNG:
Der Fristlauf für die Gewährleistung beginnt ab dem Tag der endgültigen Abnahme durch den Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten. Der Abnahmetermin ist nach Fertigstellung sämtlicher Arbeiten und allfälliger Nacharbeiten vom Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren. Der Tag hierzu wird einvernehmlich festgesetzt.
Über das Ergebnis der Abnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die von beiden Vertragsteilen zu unterfertigen ist. In dieser Niederschrift werden etwaige Beanstandungen und Mängel festgehalten.
Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, sind durch den Auftragnehmer, unabhängig von einem Verschuldensnachweis, binnen 10 Tagen bzw. zum gemeinsam vereinbarten Termin zu beheben. Bei Nichterfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Fremdfirma zur Behebung der Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beauftragen.
Die Behebung allfälliger Mängel ist der Bauaufsicht schriftlich mitzuteilen und bestätigen zu lassen. Erst nach Vorlage sämtlicher diesbezüglicher Bestätigungen gilt die Abnahme als erfolgt. Ab dem Zeitpunkt dieser endgültigen Abnahme beginnt die Zeit für die Gewährleistung zu laufen. Die Benützung der nicht übernommenen Anlagen oder Teile derselben durch den Bauherrn ist keiner stillschweigenden Übernahme gleichzusetzen.
Falls Gefahr im Verzug ist, kann der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten auch ohne vorherige Benachrichtigung geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Schadensbehebungen auf Kosten des Auftragnehmers in die Wege leiten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Rechnungssumme auf die Dauer von 3 Jahren einen Haftrücklass (Gewährleistungseinbehalt) von 5 % einzubehalten. Es steht dem Auftragnehmer frei, diesen Haftrücklass in Form einer Bankgarantie abzulösen.
24. RECHNUNGSPRÜFUNG:
Für die Abrechnung von Teilschlussrechnungen bzw. der Schlussrechnung ist ein leicht nachvollziehbares Aufmass beizulegen, falls das Aufmass nicht gemeinsam durchgeführt wurde. Abschlagsrechnungen bedürfen keinerlei Angaben über verarbeitetes Material und geleisteter Arbeitszeit.
Schlussrechnungen sind spätestens 2 Monate nach der vertragsmäßigen Erbringung der Leistungen vorzulegen. Ist diese so mangelhaft, dass sie der Auftraggeber weder prüfen, noch berichtigen kann, so wird diese dem Auftragnehmer innerhalb 30 Tagen zur Verbesserung zurückgestellt. Fehlen bei einer Schlussrechnung bzw. Teilschlussrechnung oder Regierechnung geringfügige Unterlagen, wird der Auftragnehmer über die fehlenden Unterlagen so schnell als möglich in Kenntnis gesetzt wonach er diese umgehend vorzulegen hat.
Das Fehlen irgendwelcher Unterlagen verlängert in jedem Fall die Rechnungsprüffrist um die Zeit bis sämtliche Unterlagen beigebracht wurden.
Falls keine Abrechnung oder die notwendigen Unterlagen innerhalb der vereinbarten Frist dem Auftraggeber bzw. dessen Bevollmächtigten zugestellt wurden, ist der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter berechtigt, die Rechnung selbst aufzustellen. Die dafür anfallenden Kosten müssen dem Rechnungsaufsteller vom Auftragnehmer vergütet werden bzw. werden diese bei der Rechnungskorrekturaufstellung in Abzug gebracht.
Für die Rechnungsprüfung stehen dem Auftraggeber bzw. dem Vertreter des Auftraggebers, ab Rechnungseingang im Büro der Rechnungsprüfungsstelle, folgende Fristen zur Verfügung:
Abschlagsrechnungen 14 Arbeitstage
Regierechnungen 30 Arbeitstage
Teilschluss- und Schlussrechnungen 60 Arbeitstage
Alle Abrechnungsunterlagen inkl. Abrechnungsblätter müssen leicht prüfbar und vorhanden sein. Durch nicht ausreichende bzw. nicht prüfbare Unterlagen wird die Prüffrist bis zum Zeitpunkt der Vollständigkeit ausgesetzt. Schlussrechnungslegung falls nicht anders vereinbart 1 Monat nach Abschluss der Arbeiten. Der Termin für die Schlussrechnungslegung ist ebenfalls pönalisiert.
25. ZAHLUNGSVEREINBARUNG:
Der gesamte Werklohn ist erst nach Behebung des letzten behebbaren Mangels fällig. Werden im Bauvertrag Abschlagszahlungen vereinbart, können diese bei mangelhafter Leistung vom Auftraggeber zurückgefordert werden.
Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung von Abschlagszahlungen werden im Auftragsschreiben in Form eines Zahlungsplanes einvernehmlich festgelegt. Nicht vereinbarte Anforderungen werden nicht honoriert.
Ab Rechnungsprüfung sind folgende Zahlungsziele vereinbart:
Abschlagsrechnungen 14 Tage ohne Abzug
Regierechnungen 14 Tage abzüglich vereinbartem
Rabatt und 3 % Skonto,
30 Tage ohne Skonto
Teilschluss- und Schlussrechnungen 14 Tage abzüglich vereinbartem
Rabatt und 3 % Skonto,
30 Tage ohne Skonto
Bei nicht fristgerechter Zahlung einer Abschlagsrechnung verliert der Auftraggeber nur das Recht des Skontoabzuges hinsichtlich der nicht fristgerecht geleisteten Zahlung, nicht aber hinsichtlich anderer fristgerecht geleisteter Zahlungen.
Der Rabatt und der Skontobetrag werden ausschließlich erst bei der Schlussrechnung bzw. Teilschlussrechnung in Abzug gebracht.
Die geprüfte Schlussrechnung bzw. Teilschlussrechnung, Abschlagsrechnungen, Regierechnungen und die Aufzeichnungen aller wichtigen Vorkommnisse gelten vom Auftragnehmer als anerkannt, wenn er nicht binnen 14 Tage ab Erhalt schriftlich Einspruch erhebt. Das heißt, der mündliche Einspruch ist wirkungslos. Dies gilt auch gegenseitig im Falle von Nachtragsangeboten und unterschriebenen Regieberichten.
Bei Änderung der Abrechnungssumme gegenüber dem Angebot bzw. Auftrag (z. Bsp. Massenverschiebungen, Nachtragsangebote, Regiearbeiten und dgl.) bei der Durchführung von Arbeiten, die sich auf das gegenständliche Bauvorhaben beziehen, gelten, falls keine gesonderten Preisvereinbarungen getroffen werden, die selben Zahlungsbedingungen wie im Bauvertrag vereinbart.
Die vereinbarten Rabatte und Zahlungskonditionen gelten auch für Folgeaufträge.
26. GEMEINSAME KOSTEN:
Von der Nettoabrechnungssumme werden abgezogen:
Für allgemeine Bauschäden, deren Verursacher nicht feststellbar sind (z. B. Glasbruch) 0,50 %
Für allgemeine Müllentsorgung 0,50 %
27. UMWELTSCHUTZ:
Um eine möglichst lärmarme Bauführung zu gewährleisten, dürfen ausschließlich nur lärmgedämmte Baumaschinen- und Geräte verwendet werden. Als Beurteilungsgrundlage dienen die vom österr. Arbeitsring zur Lärmbekämpfung (ÖAL) herausgegebenen Richtlinien.
Ebenso sind Maßnahmen gegen Staub-, Rauch- und sonstigen Geruchsbelästigungen sowie für den Landschaftsschutz und Wasserschutz zu treffen.
28. VERTRAGSRÜCKTRITT:
Der Auftraggeber ist wie folgt berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
• bei Arbeitsunwilligkeit oder Unfähigkeit des Auftragnehmers unter vorheriger Mitteilung
• bei Terminverzögerungen des Auftragnehmers
• bei Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers
• wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens durch den Auftragnehmer unmöglich erscheinen lassen.
• wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um den Auftraggeber in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen oder Abreden mit Anderen getroffen hat.
Entstehen durch einen berechtigten Vertragsrücktritt dem Auftraggeber Unkosten, so sind diese vom Auftragnehmer zu bezahlen.
Vorgenannte Allgemeine Vertragsbedingungen sind bei der Anbotslegung bzw. bei der Einheitspreisermittlung zu berücksichtigen. Sie sind bindender Vertragsbestandteil und gelten vor den Ö-Normen.
29. DATENSCHUTZ:
Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DatenschutzGrundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Wir nehmen den Schutz personenbezogener Daten sehr ernst und halten uns an die Regeln der Datenschutzgrundverordnung.